AGB

 
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für den Bereich „Verkaufsangebote/Fahrzeuge“
der Fa. Widhalm-Car e.U.
Am Römerberg 3
4300 St. Valentin

I. Allgemeines
1. Für den Geschäftsverkehr des gegenständlichen Unternehmens (in Folge „Verkäufer“ genannt) im Bereich „Verkaufsangebote/Fahrzeuge“ gelten ausschließ-lich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Folge „AGB“ genannt“). Der Vertragspartner wird nachfolgend „Käufer“ genannt. Diese AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden im genannten Geschäftsbereich, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind hinsichtlich deren Geltung schriftlich zu dem gegenständlichen Vertrag im beiderseitigen Einverständnis festzuhalten. Dies gilt auch für Nebenabreden sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag auf eine dritte Person bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine möglichst gleiche Regelung, die dem Zwecke der gewollten Regelung am nächsten kommt.
5. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass Fahrzeuge vom gegenständlichen Unternehmen auf dessen Website lediglich zum Verkauf beworben werden und nicht direkt im Fernabsatz erworben werden können. Es liegt daher bei erworbenen Fahrzeugen kein Fernabsatzgeschäft i.S.d. § 3 Z. 2 FAGG vor.

II. Gewährleistung
1. Dem Käufer steht für die Dauer von 2 Jahren ab Übergabe des Fahrzeuges die gesetzliche Gewährleistung zur Verfügung, sofern die Frist nicht einvernehmlich bei einem Fahrzeug mit einer Erstzulassung vor mehr als einem Jahr im Kaufvertrag auf 1 Jahr eingeschränkt wurde. Ist der Käufer kein Konsument (Endverbraucher), so kann die Gewährleistung bei entsprechender einvernehmlicher Vereinbarung zur Gänze entfallen bzw. die Frist beliebig gewählt werden.
2. Im Falle der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes ist der Käufer zunächst berechtigt, vom Verkäufer Verbesserung (Reparatur) oder Austausch der mangelhaften Sache zu verlangen. Darüber ist der Verkäufer unmittelbar zu verständigen. Ist für den Verkäufer die vom Käufer getroffene Wahl unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist er berechtigt, den Mangel durch eine andere als vom Käufer gewählte Art im Rahmen des Gewährleistungs-rechts zu beheben.
3. Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung des Fahrzeuges durch den Käufer hat dieser dem Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benützung bzw. den Wertverlust bis zur Wandlung zu leisten.

III. Erfüllung
1. Der Käufer hat den Kaufvertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf) Prozent über den Basissatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.
3. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hievon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Die Abholfrist beträgt 2 (zwei) Wochen ab Verständigung des Käufers.
4. Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine Standgebühr von € 7,50,- pro Tag zu verrechnen. Der Verkäufer haftet, sofern keine Versicherungsdeckung gegeben ist, für Schäden aus der Verwahrung nur bei Vorsatz oder groben Verschulden.
5. Bei einem Faltcaravan, Wohnwagen oder Reisemobil handelt es sich um ein Spezialfahrzeug. Der Erfüllungsort für Garantie- oder Gewährleistungsarbeiten ist daher immer der Sitz des Verkäufers.

IV. Eigentumsvorbehalt
1. Wird das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt, bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises und samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers.
2. Wird von einem Dritten auf das unter Eigentumsvorbehalt ausgefolgte Fahrzeug gegriffen, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer unverzüglich zu verständigen.

V. Rücktritt
1. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung setzen, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehnt, somit vom Kaufvertrag zurücktritt und Schadenersatz wegen Nichterfüllung (unberechtigter Rücktritt des Käufers) fordert. Die Verständigung über die Setzung einer Nachfrist hat seitens des Verkäufers schriftlich zu erfolgen und gilt ab Zugang. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.
2. Der Käufer verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Verkäufer entstehenden Mahn‐ und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Verkäufer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Käufer, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4,50 zu bezahlen.
3. Bei rechtlich unbegründeter Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer und hieraus begründetem Rücktritt des Verkäufers ist der Verkäufer berechtigt, 15% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz (Stornogebühr) zu verlangen oder konkret bezifferten Schadenersatz geltend zu machen. Dies gilt auch umgekehrt im Falle einer rechtlich unbegründeten Nichterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer.

VI. Relevante rechtliche Begriffsbestimmungen
1. „Höchstes zulässiges Gesamtgewicht“ das höchste zugelassene Gesamtgewicht (Gesamtmasse), das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf.
2. „Zusatzausrüstung“ bezeichnet alle nicht in der Standardausrüstung enthaltenen Ausrüstungsteile, die unter der Verantwortung des Herstellers am Fahrzeug angebracht werden und vom Kunden bestellt werden können.
3. „Masse der Zusatzausrüstung“ bezeichnet die Masse der Ausrüstung, die zusätzlich zur Standardausrüstung am Fahrzeug gemäß den Herstellerangaben angebracht werden kann.
4. „Masse in fahrbereitem Zustand“ bezeichnet a) bei einem Kraftfahrzeug: Masse des Fahrzeugs mit dem (den) zu mindestens 90 % seines (ihres) Fassungsvermögens gefüllten Kraftstofftank(s), zuzüglich der Masse des Fahrers und der Flüssigkeiten, ausgestattet mit der Standardausrüstung gemäß den Herstellerangaben sowie, sofern vorhanden, der Masse des Aufbaus, des Führerhauses, der Anhängevorrichtung und des Ersatzrads/der Ersatzräder sowie des Werkzeugs; b) bei einem Anhänger: Masse des mit der Standardausrüstung gemäß den Herstellerangaben ausgestatteten Fahrzeugs einschließlich Kraftstoff und Flüssigkeiten sowie, sofern vorhanden, einschließlich der Masse des Aufbaus, einer oder mehrerer zusätzlicher Anhängevorrichtungen, des Ersatzrads/ der Ersatzräder sowie des Werkzeugs.
5. „Nutzlast“ bedeutet den Unterschied zwischen der technisch zulässigen Höchstmasse in beladenem Zustand (Höchstgewicht) und der Masse in fahrbereitem Zustand, erhöht um die Masse der Fahrgäste und die Masse der Zusatzausrüstung.
6. „Höchste zulässige Nutzlast“ das höchste Gewicht (Masse), das die Ladung eines bestimmten Fahrzeuges erreichen darf.
7. „Masse der Fahrgäste“ bezeichnet eine Nennmasse, die von der Fahrzeugklasse abhängt, multipliziert mit der Zahl der Sitzplätze, einschließlich eventueller Sitzplätze für Mitglieder des Fahrpersonals, und der Anzahl der Stehplätze, jedoch ohne die Masse des Fahrers.
8. Die Angaben von Maßen und Gewichten können Änderungen unterliegen, da beim Bau des Fahrzeuges Naturmaterialien verwendet werden. Somit können die Leistungen und Abmessungen im Rahmen der Konstruktion mit einer Toleranz von +/- 5% variieren.

VII. Datenschutz
1. Der Auftraggeber verwendet die vom Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten zur Erfüllung und Abwicklung der Bestellung, insbesondere beim Besuch des Webshops, wenn sich der Kunde im Webshop registrieren oder in einen bestehenden Account einloggen und wenn der Kunde Produkte bestellt. Der Auftraggeber verwendet diese Kundendaten nur in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und diesen Datenschutzhinweisen sowie gegebenenfalls mit besonderer Einwilligung des Kunden.
2. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten und technische Informationen nur verarbeitet, soweit dies erforderlich ist, um Missbrauch oder sonstiges rechtswidriges Verhalten auf der Website des Auftraggebers zu verhindern oder zu verfolgen, z.B. zur Aufrechterhaltung der Datensicherheit bei Angriffen auf die IT-Systeme.

VIII. Adressenänderung:
Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftraggeber Änderungen seiner Wohn‐ bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

IX. EU-Online-Streitbeilegungsplattform
Rechtliche Hinweise zum EU weiten „Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AstG“ können unter https://ec.europa.eu/odr eingesehen werden.

X. Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN‐Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
2. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz des Auftraggebers sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.